AGB
Kaufinformation:
Es besteht die Möglichkeit, dass diese mobile Heizzentralen auch vorhanden sind und nach Absprache, ein Abholungstermin vereinbart werden kann.
Wenn wir eine mobile Heizzentrale nicht auf Lager haben, dann erfolgt automatisch eine Reservation, die der Käufer eine Anzahlung leisten muss und die mobile Heizzentrale hergestellt wird. Die Wartezeit beträgt ca. 1 Monat, jedoch kann dieses durch die hohen Anfragen beeinflusst werden.
Je nach Wirtschaftslage, können sich die Preise verändern.
Bankverbindung:
Bankname: Raiffeisenbank
IBAN: CH46 8080 8004 0277 9507 2
Empfänger: Heizmobil Swiss GmbH
Adresse: Farnweg 4, 5074 Eiken
Versandinformationen:
Es besteht kein Versand!
Der Kunde muss nach der Zahlung und von uns fertig hergestellten mobiler Heizzentrale, die mobile Heizzentrale abholen.
Abholungsadresse:
Farnweg 4
5074 Eiken
Schweiz
Fotografien:
Die Bilder können von Produkten Abweichen.
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für sämtliche Kauf Geschäfte über Maschinen und Zubehör, welche die „Heizmobil Swiss GmbH" mit Sitz in Eiken mit Kunden abschliesst. Die AGB gelten auch für damit zusammenhängende Service-und Beratungs-dienstleistungen. Bei jeder Bestellung eines Kunden bei Heizmobil Swiss GmbH gelten diese AGB als Bestandteil des Kauf-geschäfts.
- Geschäftsbedingungen des Kunden gelten für das Vertragsverhältnis mit Heizmobil Swiss GmbH nicht, es sei denn Heizmobil Swiss GmbH hat diesen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt.
- Angebote von Heizmobil Swiss GmbH sind unverbindlich (Art. 7 Abs. 1 OR). Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Heizmobil Swiss GmbH kommt erst zustande, sobald Heizmobil Swiss GmbH dem Kunden eine Auftragsbestätigung zustellt und der Kunde diese explizit oder durch Stillschweigen bestätigt.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen, Logos und dergleichen) stehen im geistigen Eigentum von Heizmobil Swiss GmbH. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Heizmobil Swiss GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 2 Vertragsabschluss und Wirkungen
- Ein Kaufvertrag über eine Anlage oder andere Gegenstände (nachfolgend "Kaufsache" genannt) kommt mit der Zusendung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch Heizmobil Swiss GmbH und deren Bestätigung durch den Kunden zustande. Erfolgt innert drei Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung keine Rückmeldung durch den Kunden, gilt die Auftragsbestätigung als bestätigt.
- Vom Kunden angebrachte handschriftliche Änderungen auf der Auftragsbestätigung werden nur dann Vertrags-bestandteil, wenn sie von Heizmobil Swiss GmbH bestätigt werden.
§ 3 Liefertermine
- Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Heizmobil Swiss GmbH schriftlich bestätigt und als verbindliche Termine bezeichnet wurden. Ansonsten sind erwähnte Termine und Fristen für Heizmobil Swiss GmbH weder verbindlich noch Verzugs begründend.
- Die Lieferung der Kaufsache erfolgt unabhängig vom vereinbarten Termin erst, wenn einerseits die erste Teilzahlung geleistet wurde (§ 6 Ziff. 1) und wenn andererseits sämtliche technischen Einzelheiten insbesondere vom Käufer gewünschte Anpassungen und Ergänzungen - geklärt sind.
- Nutzen und Gefahr an der Kaufsache gehen mit Abschluss des Vertrages auf den Kunden über (Art. 185 Abs. 1 OR).
§ 4 Gewährleistung
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache nach der Ablieferung ohne Verzug zu prüfen und allfällige Mängelrügen spätestens innert 2 Tagen nach der Ablieferung schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu erheben. Eine verspätete Rüge oder ein Säumnis führt zur Genehmigung der Kaufsache und zur Verwirkung der Mängelrechte.
- Davon ausgenommen sind Mängel, die bei der Prüfung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel). Solche Mängel muss der Kunde sofort nach der Entdeckung rügen, widrigenfalls die Sache auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gilt.
- Liegt ein Mangel vor, kann Heizmobil Swiss GmbH nach freiem Ermessen eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Kunde hat dazu die Kaufsache auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko die mobile Heizzentrale/Elektroheizung an den Standort von Heizmobil Swiss GmbH zu bringen. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden richtet sich nach § 4. Ansonsten werden sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
- Der Kunde muss die Heizungsanlage eine jährlich Wartung durchführen oder je nach Betriebseinsätze sogar auch früher. Eine Wartung beinhaltet: Ölbrenner, Ölfilter, Ölleitung, sowie alle eingebaute Armaturen in Ölleitungssysteme, Heizkessel, Abgasleitung, Kondensleitung und Schmutzfänger. Eine Wartung ist nicht im Garantie beinhaltet. Bei einer nicht ordnungsgemässen Betrieb, verschmutzen Heizöl, nicht ordnungsgemässen oder rechtzeitige Wartung kann es zu Schäden in der Heizungsanlage, Brenner, Leitungssysteme führen, dadurch wird die Garantie von den betroffenen Schäden ausgeschlossen. Die Gewährleistung und damit auch jegliche Haftung, sowie Energie (Wasser und Strom) und Kraftstoffkosten wird zudem für folgende Mängel und Schäden ausgeschlossen: a. Mängel und Schäden, die auf natürliche Abnutzung und Verschleiss zurückzuführen sind, insbesondere Mängel und Schäden an Verschleissteilen (als Verschleissteile gelten beispielsweise Brennerdüsen, Ölfilter, Ventile, Armaturen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder vorher berührte Teile der Zünd-oder Überwachungs-einrichtungen); b. Mängel und Schäden, die entstanden sind durch falsche Bedienung der Kaufsache, durch unsachgemässe Verwendung, Montage oder Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, durch falsche Einstellungen, durch nicht geeignete Energieträger, durch chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, durch Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie durch unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte; c. Mängel, Schäden und Ausfälle, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressiven Dämpfen, durch Sauerstoffkorrosion, durch Aufstellen der Kaufsache an ungeeigneten Standorten oder durch Weiterbenutzung der Kaufsache trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind; d. Mängel und Schäden im Falle unvorhergesehener durch mobile Heizzentrale/Elektroheizung im Bau und ausserhalb des Baus entstehen, werden jegliche Kosten von Firma Heizmobil Swiss GmbH nicht übernommen.
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen und sistiert, solange der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist.
- Der Kunde hat für das Brauchwarmwasser und das Umlaufwasser zu beachten, dass das aufheizende Wasser Trinkwasserqualität hat, dass er für eine entsprechende Überprüfung der Wasserqualität vor Inbetriebnahme selbst verantwortlich ist und dass allfälliges Füll- und Ergänzungswasser diesen Anforderungen ebenfalls zu entsprechen hat. Die maximale zulässige Härte bei Brauchwarmwasser beträgt 10°H. Bei Umlaufwasser hat die Norm SWKI BT 102-01 einzuhalten.
- Die Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von ein Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache an den Kunden. Je nach Occasionsanlagen gilt eine Verjährungsfrist bis zu max. drei Monate.
§ 5 Schadenersatz
- Heizmobil Swiss GmbH haftet für Schäden, die sie mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursacht hat, und für Schäden aus der Verletzung von Leib und Leben, die sie schuldhaft verursacht hat.
- Jede weitere Haftung der Heizmobil Swiss GmbH für Schäden wird wegbedungen. Insbesondere für folgende Schäden ist jede Haftung der Heizmobil Swiss GmbH soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen: a. Schäden im Zusammenhang mit Betriebsunterbrüchen oder- ausfällen (z.B, entgangener Gewinn); b. alle indirekten Schäden und alle reinen Vermögensschäden; c. Schäden, die auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder auf Hilfspersonen zurückzuführen sind; d. Schäden, die auf höheren Gewalt zurückzuführen sind.
- Die Firma Heizmobil Swiss GmbH übernimmt keine Heizölkosten/Mehrkosten, Energieverbräuche und alle Kraftstoffverbräuche im mobile Heizzentrale/Elektroheizung, sowie ausserhalb und im Gebäuden, sind alle Übernahmekosten durch Firma Heizmobil Swiss GmbH ausgeschlossen.
§ 6 Preise
- Der Kaufpreis kann sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen: a. Verkaufspreis ab Werk; b. Grundbetrag inkl. Kostenpauschale für An- und Abtransport, Inbetriebnahme und Einweisung vor Ort, zuzüglich eventuelle Verpackung und Versicherung.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen sämtliche Kosten für Verpackung, Transport, Inbetriebnahme, Einweisung und Versicherung der Kaufsache zu Lasten des Kunden.
- Die Preise von Heizmobil Swiss GmbH verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden - wenn nichts anders vereinbart - in CHF berechnet.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht anders vereinbart wurde, sind 70% des Kaufpreises innert 10 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung ("erste Teilzahlung"), die restlichen 30% des Kaufpreises sind bis zum Abholtermin die Zahlung fällig.
- Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wennHeizmobil Swiss GmbH frei über den Betrag verfügen kann.
- Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Heizmobil Swiss GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens durch Heizmobil Swiss GmbH bleibt ausdrücklich vor-behalten.
- Ist der Kunde mit einer Kaufpreistranche 30 Tage in Verzug, wird der ganze Kaufpreis mit Ablauf dieser Frist sofort zur Zahlung fällig.
- Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung des Kunden von Heizmobil Swiss GmbH schriftlich anerkannt und Heizmobil Swiss GmbH der Verrechnung zugestimmt hat.
- Bei käuflicher Erwerbung einer angemieteten Anlage, werden geleistete Mietzahlungen dem Verkaufspreis nicht angerechnet.
§ 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
- Alle an Heizmobil Swiss GmbH gerichteten Erklärungen, ausgenommen die Mängelrügen, müssen schriftlich erfolgen. Sie sollen an die Hauptverwaltung von Heizmobil Swiss GmbH oder an die im Kaufvertrag in dessen Anhängen und Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Anschrift Hauptverwaltung: Heizmobil Swiss GmbH Farnweg 4, 5074 Eiken
- Hat der Kunde eine Änderung seiner Anschrift der Heizmobil Swiss GmbH nicht mitgeteilt, kann die Heizmobil Swiss GmbH ihre Erklärungen gegenüber der ihr letzten bekannten Anschrift rechtsgültig abgeben.
§ 9 Nebenabreden, Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrags oder dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die nach zulässige ihrem Inhalt wirksame der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.
- Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Der Vertrag zwischen Heizmobil Swiss GmbH und dem Kunden sowie alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten untersteht Schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinte Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (SR 0.221.221.1).
- Mit Ausnahme zwingender Gerichtsstände sind die ordentlichen Gerichte in Laufenburg Aargau ausschliesslich für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Heizmobil Swiss GmbH zuständig.